Studienbeiträge und Studienbeihilfen
Beiträge für Bachelor- und Master-Studiengänge
Pro Semester ist ein Studienbeitrag in der Höhe von derzeit €363,36 netto sowie ein ÖH-Beitrag von derzeit € 24,70 zu entrichten. Der Betrag wird bis 1.August bzw. bis 15.Jänner mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen in Rechnung gestellt.
Studienanfang:
Die fixe Studienplatzzusage setzt eine Anzahlung auf den Studienbeitrag in der Höhe von € 250,00 voraus, die innerhalb von fünf Werktagen (bzw. innerhalb von sieben Kalendertagen) nach der vorbehaltlichen Studienplatzzusage zu leisten ist.
Die geleistete Anzahlung kann bis zum Stichtag 15. Juni ohne Angabe von Gründen rückgefordert werden. Nach Bezahlung oder Rückforderung der Anzahlung nach dem 15. Juni wird diese nicht mehr rückerstattet. Hinweis: Allfällige Gebühren, Spesen und Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des*der Bewerber*innen und verringern den Rückerstattungsbetrag um diese.
Der Restbetrag (Differenz zum Studienbeitrag € 113,36, ÖH dzt. € 24,70) wird bis 1. August mit dem Zahlungsziel von 14 Tagen in Rechnung gestellt.
Hinweis: Studienbeiträge sind steuerlich absetzbar!
Kosten für Bewerber*innen bzw. Studierende aus Drittstaaten
Kaution für Bewerber*innen aus Drittstaaten
Für Bewerber*innen aus Drittstaaten wird eine Kaution in Höhe von € 250,00 eingehoben.
Bewerber*innen aus Drittstaaten sind jene Personen die Staatsbürger*innen eines Drittstaates sind und die relevanten Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an der FH Technikum Wien in einem Drittstaat erworben haben. Die vorliegenden Bedingungen gelten nicht für Personen, die ein gültiges Dokument vorlegen können, das sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und / oder bereits einen Ausbildungsvertrag mit der Fachhochschule Technikum Wien abgeschlossen haben.
Drittstaaten sind alle Staaten (ausgenommen die Schweiz), die nicht zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FH Technikum Wien für Bewerber*innen aus Drittstaaten.
Studienbeiträge Drittstaaten-Studierende
Von Studierenden aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen, werden Studienbeiträge in der Höhe von € 3.000 je Semester eingehoben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die folgenden Personengruppen (vgl. Personengruppen-Verordnung des Ministeriums):
1. Personen, die
– entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Hochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten
– oder die mindestens eine*n gesetzliche Unterhaltspflichtige*n haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist.
Nachweis: Aktuelle Bestätigung des Meldeamtes über den ordentlichen Hauptwohnsitz in Österreich während des gesamten Zeitraums (Melderegisterauszug).
Werden die Voraussetzungen von einer Person erfüllt, die unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich die folgenden Nachweise benötigt:
– Heirats- bzw. Geburtsurkunde oder
– Nachweis über die Mitversicherung bei der unterhaltspflichtigen Person oder
– sonstiger Nachweis, der die Unterhaltspflicht für den/die Antragsteller*in belegt
2. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatt*innen und eingetragene Partner*innen sowie deren Kinder.
Nachweis: Diplomat*innenkarte etc. in Kopie
3. In Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist*innen sowie ihre Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und ihre Kinder.
Nachweis: Akkreditierungsurkunde in Kopie und gegebenenfalls Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über eingetragene Partnerschaft
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind.
Nachweis: Schreiben über die Zuerkennung des Stipendiums
5. Inhaber*innen von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen.
Nachweis: Reifezeugnis
6. Personen, die ihren für ihre Bewerbung relevanten höchsten Schul- oder Hochschulabschluss
- an einer österreichischen Bildungseinrichtung oder
- innerhalb der Europäischen Union oder
- innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
erworben haben.
7. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Nachweis: Asylkarte bzw. Asyldokument
8. Personen, die über eine Aufenthaltsberechtigung wie z.B. „Daueraufenthalt-EU“, „Familienangehöriger“, „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, etc. verfügen.
Die jeweiligen Nachweisdokumente sind im Zuge der Online-Bewerbung im Online-Bewerbungstool hochzuladen.
Seminare, Master-Lehrgänge
Bei Kurzstudien, Master-Lehrgängen und dem Seminarangebot der Technikum Wien Academy handelt es sich um kostenpflichtige Weiterbildungsangebote. Die Kosten entnehmen Sie bitte den Seiten des entsprechenden Angebots.
Beihilfen und Förderungen für Studierende
Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen finanziellen Förderungen und Beihilfen für Studierende: Studienbeihilfe, Selbsterhalterstipendien oder sonstige Förderungen wie Fahrtkostenzuschuss, Reisekostenzuschuss, Sprach-, Leistungs- oder Förderstipendien. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt werden, finden Sie auf folgenden Websites: