Zugangsvoraussetzungen: Master Sports Technology
Master-Studiengänge bauen auf einem absolvierten Bachelorstudium auf und dienen der schwerpunktmäßigen Vertiefung bzw. Spezialisierung oder Erweiterung der vorhandenen Kompetenzen.
Fachliche Zugangsvoraussetzung zum Master-Studiengang Sports Technology ist ein abgeschlossener facheinschlägiger FH-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (mindestens 180 ECTS-Punkte).
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.
Das Bachelor-Zeugnis ist bis spätestens 15. November nachzureichen.
Wann gilt mein Bachelor-Abschluss als facheinschlägig?
Die Facheinschlägigkeit der Bachelorabschlüsse wird – nach voller und grundsätzlicher Gleichwertigkeit differenziert – folgendermaßen festgestellt:
1. Volle Gleichwertigkeit
Die volle Gleichwertigkeit wird durch Absolvierung der folgenden, exemplarisch angeführten Studien nach Studiengangsgruppen festgestellt:
Elektronik, Informatik, Maschinenbau, Sporttechnik |
---|
Elektronik, Kommunikationssysteme, Automation: Produktions- und Automatisierungstechnik, Mechatronik, Elektronik, Präzisions- und Informationstechnik, Sensorik und Mikrosysteme, Telekommunikation, Logistik, Produktions- und Prozessdesign, Netzwerktechnik, Embedded Systems, Produkt- und Verfahrenstechnik, Systems Engineering, Telekommunikation etc. |
Informatik, Software: Software-Engineering, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Medientechnik, Mobile Computing, Computersicherheit, Informations- und Kommunikationssysteme, IT-Security, Geoinformation etc. |
Maschinenbau, Fahrzeugtechnik: Maschinenbau, Mechatronik - Robotik, Fahrzeugtechnik, Luftfahrt, Materialwissenschaft, Werkstofftechnik, Kunststofftechnik, Werkstoffwissenschaft Computerunterstützte Verfahrenstechnik etc. |
Sporttechnik, Biomechanik: Biomedizinische Technik, Sports Equipment Technology, Sportgerätetechnik, Sport und Technik, Sport- und Gesundheitstechnik, Physik und Sportwissenschaften, Sports Engineering & Ergonomics, Sportmedizinische Technik, Medizintechnik, etc. |
Wer einen Studiengang aus diesen Gruppen absolviert hat, erfüllt für den Master Sports Technology die Voraussetzungen.
2. Grundsätzliche Gleichwertigkeit
Die grundsätzliche Gleichwertigkeit wird durch die Definition von 5 – 7 Kernfachbereiche im Gesamtumfang von ca. 60 ECTS festgestellt. Die Kernfachbereiche beschreiben jene zentralen Anforderungen, die die Studierenden als Voraussetzung für eine erfolgreiche Absolvierung des Masterstudienganges mitbringen sollten.
Kernfachbereiche |
---|
Grundlagen des Maschinenbaus (z.B. Mechanik, Maschinenelemente, Konstruktionslehre, Werkstoffe) |
Grundlagen der Elektrotechnik (z.B. Elektrotechnik, Elektronik, Elektrische Antriebe) |
Grundlagen der Informatik (z.B. Programmierung, Datenerfassung) |
Grundlagen der Biomechanik |
Materialwissenschaften und Werkstofftechnik |
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von max. 30 ECTS nachzubringen. Wenn die erforderlichen Ergänzungsprüfungen das Ausmaß von 30 ECTS überschreiten würden, gelten die Zugangsvoraussetzungen als nicht erfüllt.
Welche Voraussetzungen müssen Bewerber*innen aus dem Ausland erfüllen?
Wurden Ihre Dokumente im Ausland ausgestellt, müssen Sie diese entsprechend bestimmter Richtlinien beglaubigen lassen, sodass diese in Österreich – und somit an der FH Technikum Wien – anerkannt werden können. Wurden Ihre Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, müssen Sie zusätzlich eine deutsche oder englische Übersetzung vorlegen, für welche ebenfalls bestimmte Richtlinien einzuhalten sind. Auf der folgenden Seite können Sie das Ausstellungsland Ihrer Dokumente auswählen und werden von dort zun den dazugehörigen Beglaubigungsvorschriften und Übersetzungsrichtlinien weitergeleitet:
Länderliste für Beglaubigungsvorschriften
Die erforderlichen Sprachkenntnisse des jeweiligen Studienganges entsprechen zumindest dem Niveau B2 des „gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ und sind durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen. Bewerber*innen, die über einen Schul- oder Hochschulabschluss in der geforderten Sprache verfügen, sind vom Nachweis mittels Zertifikat ausgenommen.
Im Einzelfall entscheidet die Studiengangsleitung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen.